- Eckenlast
-
1. Durch außermittige (exzentrische) Belastung, d.h., asymmetrische Platzierung der Last, bzw. ihres Schwerpunktes bezüglich des Lastträgers, hervorgerufene Abweichung des Messwertes. Die Eckenlast nimmt mit dem Gewicht der Last und ihrer Entfernung vom Zentrum des Lastträgers zu.
2. Spezifikation: Eckenlastabweichung bei der angegebenen Testlast und der vorgeschriebenen Position, i.d.R. als Grenzwert angegeben. - Eckenlastprüfung
-
Prüfung bei der durch exzentrische Belastung auf dem Lastträger festgestellt wird, wie stark der Messwert der Waage von der Verteilung der Last auf dem Lastträger abhängig ist.
- Eichanweisung
-
An die Eichbehörden gerichtete Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Eichung.
- Eichbehörde
-
Behörden der einzelnen Staaten und Länder zur Durchführung des Mess- und Eichgesetzes und Einheitengesetzes, u.a. zuständig für amtliche Einzelprüfungen von Messgeräten (Waagen, Gewichtsstücke) und Überwachungsaufgaben (öffentliche Waagen).
- Eichfähigkeit
-
Ein Messgerät oder Messmittel (Waage, Gewichtsstück) ist eichfähig, wenn es zur Konformitätsbewertung zugelassen ist und den Mess- und Eichvorschriften entspricht oder seine Bauart von den zuständigen Behörden zur Eichung zugelassen ist und seine Ausführung den besonderen Zulassungsbedingungen dieser Behörde entspricht.
- Eichfehlergrenze
-
Größte zulässige Abweichung zwischen dem Messwert einer geeichten Waage und dem entsprechenden richtigen, durch Normalgewichte bestimmten wahren Wert bei der Eichung.
- Eichfrist
-
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Mess- und Eichverordnung (MessEV1)) sind „Waagen zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung“ eichpflichtig.
Für diese Zwecke verwendete Waagen müssen mindestens der Genauigkeitsklasse III angehören.
Entsprechende Waagenarten sind:
- Personenwaagen (dazu gehören Steh-, Sitz-, Lifter-, Plattformwaagen)
(Die Verwendung der Waage steht im Vordergrund, nicht deren konstruktive Ausführung)
- Säuglingswaagen (einschließlich der Inkubatorwaagen)
- Bettenwaagen
- Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts
Für diese Waagearten gelten folgende Eichfristen:
Personenwaagen im Krankenhaus: 4 Jahre
Säuglingswaagen einschließlich Inkubatorwaagen: 4 Jahre
Bettenwaagen: 2 Jahre
Mechanische Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts: 4 Jahre
Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern (z.B. außerklinische Dialysestationen, Pflegeheime, Arztpraxen, Gesundheitsämter, Rehabilitationseinrichtungen): unbefristet
Keine Eichpflicht besteht bei folgenden Verwendungszwecken:
(keine Heilkunde nach § 1 Abs. 2 MessEV1))
• Körpergewichtswaagen in der Pathologie,
• Personenwaagen und Säuglingswaagen (letzteres i.d.R. zum Ausleihen) in Apotheken,
• Säuglingswaagen von Hebammen,
• Personenwaagen bei der Blutentnahme zur Herstellung von Blutkonserven.
Rechtsgrundlage
1) Mess- und Eichverordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I S.2010)
Der Betreiber des Messgerätes muss grundsätzlich mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist die Nacheichung bei der zuständigen Behörde beantragen. - Eichmarke
-
Marke mit der Aufschrift «Geeicht bis…».
- Eichpflicht
-
Eichpflicht ist entsprechend dem Mess- und Eichgesetz für bestimmte Geräte (u.a. Waagen, Gewichtsstücke) gegeben, wenn diese im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder im Bereich der Heilkunde und der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden.
- Eichpflichtige Software
-
Programme, Daten, bauartspezifische und gerätespezifische Parameter, die zur Waage oder dem Modul gehören und Funktionen festlegen oder durchführen, die einer gesetzlichen Überprüfung (Eichpflicht) unterliegen.
- Eichpflichtiger Parameter
-
Kennwert (bauartspezifisch oder gerätespezifisch) einer Waage oder eines Moduls, der einer gesetzlichen Überprüfung unterliegt.
- Eichstempel
-
Von der Eichbehörde als Zeichen der vollzogenen Eichung auf dem geprüften Messgerät aufgebrachtes Stempelzeichen.
- Eichung
-
Eichung eines bereits geeichten Messgerätes, einschließlich der vorgeschriebenen regelmäßigen Eichung (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung) oder Eichung nach Reparatur, im Gegensatz zur Konformitätsbewertung (früher: Nacheichung).
- Eichvorschriften
-
Vorschriften, die eingehalten werden müssen, wenn ein Messgerät im eichpflichtigen Verkehr (Eichpflicht) verwendet werden soll. Für nichtselbsttätige Waagen sind dies die europäische Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU sowie die europäische Norm EN 45501 über Metrologische Aspekte nichtselbsttätiger Waagen. In Deutschland sind die entsprechenden Vorschriften festgehalten in der Mess- und Eichverordnung, Allgemeiner Teil, sowie Anlage 4 für nichtselbsttätige Waagen.
- Eichwert
-
Wert in Masseneinheiten, der zur Einstufung und zur Eichung einer Waage benutzt wird.
- Eigenabweichung
-
Messabweichung einer Waage bei Referenzbedingungen.
- Einflussfaktor
-
Eine Einflussgröße, deren Wert innerhalb der vorgegebenen Nennbetriebsbedingungen der Waage liegt.
- Einflussgröße
-
Größe, die nicht Gegenstand der Messung ist, jedoch den Wert der Messgröße oder die von der Waage gelieferte Anzeige beeinflusst.
- Einheitenumschaltung
-
Einrichtung, die es ermöglicht, das Messergebnis per Tastendruck in unterschiedlichen Einheiten darzustellen, z. B. Umschaltung zwischen Masseneinheiten kg, g, ct, lb, oz, ozt, dwt.
- Einschaltnullstelleinrichtung
-
Einrichtung, mit der die Anzeige beim Einschalten der Waage automatisch auf Null gestellt wird, bevor sie einsatzbereit ist.
- Einspiellage
-
Lage eines beweglichen Messsystems, in dem Gleichgewicht zwischen allen auf das System wirkenden Kräften besteht. Bei Waagen mit Neigungsbereich ist innerhalb dieses Bereiches jede Einspiellage möglich.
- Einstellmarke
-
Einstellbare Einrichtung (Marke, Zeiger) zur Kennzeichnung eines vorgegebenen Massewertes des Wägegutes.
- Elektromagnetische Verträglichkeit
-
Fähigkeit eines Apparates, einer Anlage oder eines Systems, in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu funktionieren (hier: Einhaltung der Fehlergrenzen), ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alle in dieser Umgebung vorhandenen Apparate, Anlagen oder Systeme unannehmbar wären.
- Elektronische Baugruppe
-
Teil einer elektronischen Einrichtung, die elektronische Bauelemente enthält und eine erkennbare Eigenfunktion besitzt.
- Elektronische Einrichtung
-
Eine Einrichtung mit elektronischen Baugruppen, die eine besondere Funktion ausführt; wird üblicherweise als separate Einheit hergestellt und kann unabhängig geprüft werden.
- Elektronische Waage
-
Mit elektronischen Einrichtungen ausgerüstete Waage.
- Empfindlichkeit
-
Bei einem bestimmten Wert der gemessenen Masse der Quotient aus der Änderung der beobachteten Variablen I und der entsprechenden Änderung der gemessenen Masse M.
- Endgültiger Wägewert
-
Wägewert, der dann erreicht ist, wenn die Waage vollständig in Ruhe und vollständig ausgeglichen ist und die Anzeige keinerlei Störeinflüssen unterliegt.
- EU-Baumusterprüfbescheinigung
-
Eine nach Prüfung durch eine Notifizierte Stelle ausgestellte Bescheinigung, dass die Messgerätebauart den in der europäischen Richtlinie über nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU vorgeschriebenen Bestimmungen entspricht.
- EU-Baumusterprüfung
-
Eines der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren, durch das eine Notifizierte Stelle prüft und bescheinigt, dass ein für die geplante Produktion repräsentatives Gerät den einschlägigen Bestimmungen einer entsprechend für das Gerät anwendbaren Europäischen Richtlinie entspricht. Für nichtselbsttätige Waagen gemäß Europäischer Richtlinie 2014/31/EU stellt die Notifzierte Stelle nach erfolgreicher Baumusterprüfung eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus.
- EU-Jahresbezeichnung
-
Besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, in welchem die Konformitätsbewertung durchgeführt wurde.
- EU-Konformitätserklärung
-
Erklärung des Herstellers, dass die für das jeweilige Produkt anwendbaren Europäischen Richtlinien erfüllt sind (z. B. EMV-Richtlinie 2014/30/EU, Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU, Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG). Zusätzlich wird vom Hersteller auf dem Gerät die CE-Kennzeichnung angebracht. Bezüglich Richtlinie 2014/31/EU bestätigt die Konformitätserklärung, dass jede in Verkehr gebrachte Waage mit dem in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster übereinstimmt.
- Extrazelluläres Wasser Abkürzung
-
Körperwasser außerhalb der Zellen eines Körpers.
(Vgl. seca Patientenausdrucke)